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Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB von CAR-DESIGN, Inh. Karin Adlitzer Stand: 01. Juli 2012

1. Geltungsbereich.

Diese AGB gelten bei allen geschäftlichen Tätigkeiten von CAR-DESIGN (Inh. Karin Adlitzer) Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden nur anerkannt, wenn diese von Thomas Nejdl schriftlich angenommen werden.

2. Erfüllungsort.

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Traiskirchen (Österreich). Gerichtsstand ist das nächste sachlich zuständige Gericht im Bezirk des Verkäufers.

3. Preisangebote.

Preisangebote bedürfen der schriftlichen Form für deren Verbindlichkeit. Eine Änderung des Leistungsumfanges bedingt auch eine Änderung der Preise. Eine Erhöhung maßgeblicher Materialpreise (Folien, Verbrauchsmaterialien, usw.) Sowie eine Erhöhung der Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Vereinbarungen nach Festsetzung des Kaufpreises, aber vor Verrechnung der Lieferung/Leistung berechtigt den Auftraggeber die daraus resultierenden Preiserhöhungen in Rechnung zu stellen. Mündliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Wir sind grundsätzlich berechtigt, vor Ausführung eines Auftrages ein firmenmäßig gezeichnetes Auftragsschreiben anzufordern

4. Rechnungspreis.

Der Auftragnehmer fakturiert seine Lieferungen/Leistungen mit dem Tage, an dem er - auch teilweise - liefert, für den Auftraggeber einlagert oder für ihn auf Abruf bereithält. Der Rechnungspreis kann vom Bestellpreis abweichen, wenn die in Punkt 3 erwähnten Änderungen der Berechnungsbasis eingetreten sind oder wenn nach der Auftragsfestlegung Änderungen mit Einverständnis des Auftraggebers durchgeführt wurden. Unberechtigte Abzüge von den Rechnungsbeträgen durch den Auftraggeber werden zzgl. der Kosten für den Verwaltungsaufwand (EUR 8,-- exkl. 20% Mwst.) nach verrechnet.
 

5. Zahlung.

Sofern nicht anders vereinbart, sind alle Zahlungen in bar oder mittels Barscheck bei Übernahme der Ware ohne Abzug
zu leisten. Bei Anfertigungen oder bei Bestellungen die per Internet getätigt werden, wird generell bei Übernahme der Ware v errechnet (Nachnahme). Der Auftragnehmer ist berechtigt, für Leistungen vom Auftraggeber eine entsprechende Anzahlung zu verlangen. Vor Leistung der Anzahlung besteht für den Auftragnehmer keine Verpflichtung zu Auftragsausführung. Bei Arbeiten, die sich über einen größeren Zeitraum erstrecken, ist der Auftragnehmer berechtigt entsprechende Teilzahlungen für Teilleistungen zu fordern. Von diesen Zahlungsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.

 

6. Eigentumsvorbehalt.

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises Eigentum des Auftragnehmers. Sie darf vor voller Bezahlung ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder gepfändet, noch zur Sicherstellung übereignet werden.
 

7. Lieferzeit.

Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage des Auftrages beim dem Auftragnehmer, insoweit alle Arbeitsunterlagen klar und eindeutig dem Auftragnehmer zur Verfügung stehen und in der Auftragsbestätigung nichts abweichendes vermerkt wurde; sie endet an dem Tag, an dem die Ware den Betrieb des Auftragnehmers verlässt. Vereinbarte Lieferzeiten sind grundsätzlich Zirkatermine, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt wurden.

Für die Dauer der Prüfung an übersandten Entwürfen, Bürstenabzügen, Andrucken oder Mustern, wird der Lauf der Lieferzeit unterbrochen. Bei Lieferverzug kann der Auftraggeber erst nach schriftlicher Stellung einer Nachfrist die gesetzlichen Rechte geltend machen. Die Nachfrist muss der Art und dem Umfang des Auftrages angemessen sein. Soweit ein Schaden auf einem Verschulden des Auftragnehmers Ausgenommen grobes Verschulden) beruht, ist er mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt. Entgangener Gewinn kann nicht eingefordert werden. Höhere Gewalt entbindet den Auftragnehmer grundsätzlich von jeder Lieferverpflichtung, gleichgültig, ob sich diese höhere Gewalt in dem Betrieb des Auftragnehmers oder in Betrieben von Vor- u. Zulieferer ereignet hat. In einem solchen Falle ist der Auftraggeber nicht berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten oder

den Auftragnehmer für etwaige Schäden haftbar zu machen.
 

8. Lieferungen.

Lieferungen erfolgen per Post oder Paketdienst ab Betrieb des Auftragnehmers, auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, falls dies nicht anders vereinbart wurde. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten abgeschlossen.
 

9. Mehrlieferungen.

Gerade bei Produkten, die in Serienanfertigungen hergestellt werden (z.B. Aufkleber, Drucksorten,...) ist die Lieferung einer genauen Bestellmenge nicht möglich. Der Auftragnehmer hat daher das Recht Mehrlieferungen von bis zu 10% der Bestellmenge zu liefern und diese Mehrlieferung auch zu verrechnen.
 

10. Mängel.

Geringe Abweichungen in Farbnuancen berechtigen nicht zur Mängelrüge. Eine Garantie für die Echtheit von Farben wird nur in jenem Ausmaß geleistet, in dem sich die Vorlieferanten dem Auftragnehmer gegenüber verpflichten. Für Druck- und/oder Ausführungsfehler, welche der Auftraggeber in den von ihm als druck- bzw. produktionsreif bezeichneten Abzügen oder produktionsreifen Mustern übersehen hat, ist der Auftragnehmer nicht haftbar. Telefonisch angeordnete Satzänderungen

werden vom Auftragnehmer ohne Haftung für die Richtigkeit durchgeführt.
 

11. Beanstandungen.

Beanstandungen sind nur innerhalb von 5 Werktagen nach Empfang der Ware zulässig und müssen dem Auftragnehmer unverzüglich bekanntgegeben werden. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Der Auftragnehmer hat das Recht der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung. Mängelrüge bei versteckten Mängel muss innerhalb von zwei Monaten nach Lieferung schriftlich angezeigt werden, widrigenfalls diese Mängel auch auf andere Weise nicht mehr geltend gemacht werden können. Bei Folien und sonstigen Materialien gelten jene Toleranzgrenzen, die in den entsprechenden Lieferbedingungen der Lieferindustrie enthalten sind. Der Auftragnehmer haftet keinesfalls für Schäden, die durch mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens des Auftraggebers entstanden sind.
 

12. Annahmeverzug.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware zu den Bedingungen laut Auftrag unverzüglich anzunehmen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als an dem Tag erfolgt, an dem die Annahme vertragsmäßig hätte erfolgen sollen. Damit geht die Gefahr des zufälligen Unterganges auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug, die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern.
 

13. Korrekturabzug.

Der Auftraggeber erhält, sofern dies möglich ist, auf Wunsch vor der Produktion einen Korrekturabzug per Telefax oder E-Mail übersandt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Durchführung der Korrektur durch den Auftraggeber eine bestimmte Frist zu setzen, nach deren Ablauf der Korrekturabzug automatisch als genehmigt gilt. Wird von der Vorlage eines Korrekturabzuges Abstand genommen, so haftet der Auftraggeber für Unrichtigkeiten der Ausführung.
 

14. Urheber- und Vervielfältigungsrecht.

Insoweit der Auftragnehmer selbst Inhaber der urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Erzeugnissen oder an Teilen derselben ist, erwirbt der Auftraggeber mit der Abnahme der Lieferung nur das nicht ausschließliche Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten (§ 16, Urheberschutzgesetz). Im übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, in der Hand des Auftragnehmers unberührt.
Dem Auftragnehmer steht das ausschließliche Recht zu, die von ihm hergestellten Vorlagen (Satz, Filme und ähnliches) und Druckerzeugnisse (Drucksorten, Manuskripte, Rohdrucke u.ä.) zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken zu benutzen. Er ist nicht verpflichtet, derartige Vervielfältigungsmittel herauszugeben.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht zusteht, beigestellte Vorlagen zu vervielfältigen
der sonst in der vorgesehenen Weise zu benutzen, sondern ist berechtigt anzunehmen, dass dem Auftraggeber alle Rechte zustehen, die für die Ausführung des Auftrages Dritten gegenüber erforderlich sind. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer gegenüber allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten.

 

15. Annahme von Aufträgen.

Auftragnehmer ist grundsätzlich dazu berechtigt, die Annahme von Aufträgen ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
 

16. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers.

Anfallende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers an den Auftragnehmer sind grundsätzlich mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt.
 

17. Auftragsabmachungen.

Alle Auftragsabmachungen bedürfen der schriftlichen Form. Mündliche oder telefonische Absprachen gelten, soweit diese nicht schriftlich bestätigt werden, als nicht erfolgt. Mitarbeiter von FreeStyle sind nicht berechtigt verbindliche Zusagen, in welchem Zusammenhang auch immer, zu machen. Eine Verbindlichkeit bedarf immer dem schriftlichen Einverständis der Geschäftsleitung.
 

18. Namen- und Markenaufdruck.

Der Auftragnehmer ist zum Aufdruck oder zur Anführung oder Anbringung seines Firmennamens, Markenzeichens und/oder seiner Internetadresse auf die zur Ausführung Produkte auch ohne spezielle Bewilligung des Auftraggebers berechtigt.
 

19. Abweichungen.

Abweichungen von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erlangen erst nach schriftlicher Vereinbarung Gültigkeit. Sie bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten. Sollten Streitpunkt irgendwelcher Art durch diese AGB nicht geregelt sein, gelten zusätzlich die Geschäftsbedingungen des grafischen Gewerbes in der letztgültigen Fassung.

20. Zahlungsverzug.

Bei Zahlungsverzug über 40 Tagen beauftragen wir ohne jede weitere Ankündigung ein Inkassobüro und/oder einen Rechtsanwalt unseres Vertrauens. Die hiefür entstandenen Kosten trägt der Käufer.

21. Garantie.

Wir haften für die Dauer der gesetzlichen Gewährleistungsfristen, bzw. für die Dauer der von uns gesondert und schriftlich zugesagten Garantie. Beginn der Garantie ist das Liefer,- Übergabe- oder Installationsdatum. Dies gilt nicht bei Fehlern, die die gekaufte Ware/Dienstleistung, im Wert nicht oder nur geringfügig mindert.

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